Neue Gefahrstoffverordnung: Das gilt jetzt für private Sanierungen

Die neue Gefahrstoffverordnung regelt den Umgang mit Asbest auch für Privatpersonen. Was Du jetzt bei einer Sanierung beachten musst: Tipps & Infos.

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Das wichtigste in Kürze

  • In Gebäuden, die vor 1993 gebaut wurden, kann Asbest enthalten sein.
  • Die neue Gefahrstoffverordnung (Dezember 2024) regelt, wie mit Asbest bei Sanierungen umzugehen ist – auch für Privatpersonen.
  • Vor jeder Sanierung gilt: Erst prüfen, dann handeln. Fehlen Informationen zu Baumaterialien, muss eine Asbesterkundung erfolgen.
  • Nur risikoarme Arbeiten dürfen selbst durchgeführt werden. Alles andere gehört in die Hände von Fachfirmen.

Asbest wurde jahrzehntelang als Baumaterial eingesetzt – heute weiß man: Schon kleinste Fasern können Krebs auslösen. Wer ein älteres Haus saniert, sollte genau wissen, wo Gefahren lauern. Beim Bohren, Schleifen oder Abreißen von Asbest entstehen Fasern, die tief in die Lunge gelangen und dort Schaden anrichten können. In vielen Häusern, die vor 1993 gebaut wurden, steckt noch Asbest – seit 1993 ist der Einsatz des Baustoffs in Deutschland verboten. Die Sanierung solcher Gebäude unterliegt seit Dezember 2024 strengeren Vorschriften: Die überarbeitete Gefahrstoffverordnung legt genau fest, wie mit Asbest umzugehen ist.

Wo kann sich Asbest im Haus befinden?

Als roher Baustoff besitzt Asbest eine faserige Struktur und eine grün-graue Farbe. Allerdings ist Asbest im Haus nicht immer eindeutig zu erkennen, denn häufig wurde der Stoff in Produkten wie Klebern, Spachtelmassen oder in Putz verarbeitet und ist mit bloßem Auge nicht zu identifizieren. Sind diese Produkte fest verbaut, geht keine gesundheitliche Gefahr vom Asbest aus - erst beim Arbeiten an asbesthaltigen Materialien werden die giftigen Fasern freigesetzt. 

Daher ist es wichtig, vor einer Sanierung genau zu untersuchen, in welchen Materialien der Giftstoff enthalten sein könnte. Besonders typische Fundorte in Wohngebäuden sind: 

  • Dachplatten - z.B. Eternitplatten
  • Regenrohre und Fallrohre aus Faserzement
  • Alte PVC-Beläge 
  • Klebstoffe unter Bodenbelägen
  • Spachtelmasse und Fliesenkleber (in Bad oder Küche)
  • Tür- und Fensterdichtungen
  • Nachtspeicheröfen, oft mit interner Asbestdämmung
  • Heizungsrohre mit asbesthaltiger Ummantelung oder Isolierung

Sicher identifizieren lässt sich Asbest nur durch eine technische Analyse der Verdachtsstoffe. Diese wird von Fachbetrieben und Sachverständigen durchgeführt. 

Asbest im Haus? – Das musst Du jetzt tun!

Wenn Du vermutest oder entdeckst, dass in Deinem Haus Asbest verbaut ist, gilt: Keine Panik – aber auch nicht selbst anfassen! Vermeide das Betreten oder Bearbeiten des betroffenen Bereichs und lüfte nicht, da dadurch Fasern im Haus verteilt werden könnten. Stattdessen sollte so wenig Luftbewegung wie möglich entstehen. Wende Dich umgehend an eine zertifizierte Fachfirma, die auf Asbestsanierung spezialisiert ist. Nur Profis dürfen Proben entnehmen, die Gefährdung beurteilen und eine fachgerechte Sanierung durchführen.

Neue Gefahrstoffverordnung: Das gilt für private Hausbesitzer

Mit der neuen Gefahrstoffverordnung von 2024 wird der Umgang mit Asbest bei Bau- und Sanierungsarbeiten neu geregelt – auch für Dich als Privatperson. Ziel ist es, das Risiko einer Asbestfreisetzung und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken konsequent zu vermeiden. Besitzt Du ein Haus, das vor 1993 gebaut wurde, solltest Du besonders aufmerksam sein: In solchen Gebäuden muss immer mit Asbest gerechnet werden, auch wenn dies auf den ersten Blick nicht erkennbar ist. Liegen keine Informationen über mögliche Schadstoffe vor, besteht vor Sanierungsmaßnahmen oder der Beauftragung einer Firma die Pflicht zur Erkundung – beispielsweise über das Bauamt oder durch eine Fachuntersuchung.

Für private Bauherren bedeutet das:

  • Nur risikoarme Arbeiten darfst Du selbst ausführen, in allen anderen Fällen ist eine Fachfirma notwendig.
  • Vor Beginn von Sanierungen müssen alle verfügbaren Informationen zum Baujahr und zur Schadstoffbelastung zusammengetragen werden.
  • Privatpersonen, die Bau- oder Sanierungsfirmen beauftragen, sind verpflichtet, diese Informationen den Ausführenden zur Verfügung zu stellen.

Zusätzlich wurde in der neuen Gefahrstoffverordnung das umstrittene Überdeckungsverbot präzisiert: Es ist nicht mehr erlaubt, asbesthaltige Bauteile, die einzeln befestigt wurden (z. B. Dach- oder Fassadenplatten), einfach zu überbauen oder fest zu überdecken. Ebenso sind Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an Asbestzementdächern oder ‑verkleidungen verboten, wenn diese nicht vollflächig beschichtet sind.

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Was bedeutet die neue Gefahrstoffverordnung konkret für Deine Sanierung?

Für Deine Sanierung bedeutet die neue Gefahrstoffverordnung ganz konkret Folgendes:

1. Vor der Sanierung: erst prüfen, dann handeln!

Bevor Du mit Arbeiten beginnen kannst, musst Du klären, ob Asbest im Gebäude vorhanden sein könnte. Dabei gilt:

  • Baujahr prüfen: Ist das Haus vor 1993 errichtet worden, ist Asbest sehr wahrscheinlich verbaut.
  • Unterlagen checken: Baupläne, Renovierungsprotokolle oder Bauamtsakten können Hinweise zu verbauten, eventuell asbesthaltigen Stoffen geben.
  • Keine Informationen? Dann musst Du eine Asbesterkundung durch eine Fachperson veranlassen.

2. Nur bestimmte Arbeiten sind selbst erlaubt

  • Erlaubt sind nur Tätigkeiten mit geringem Risiko, bei denen keine Asbestfasern freigesetzt werden – z. B. das Entfernen von unbeschädigten Materialien, bei denen keine Bearbeitung nötig ist.
  • Alle risikobehafteten Arbeiten (z. B. Bohren, Schleifen, Abreißen von asbesthaltigen Platten oder Putz) dürfen nur von Fachfirmen mit entsprechender Zulassung durchgeführt werden.

3. Du trägst die Verantwortung

Auch als Privatperson bist Du jetzt verpflichtet:

  • Alle verfügbaren Informationen zum Baujahr und zur Schadstoffbelastung an Bau- oder Handwerksfirmen weiterzugeben.
  • Sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, wenn Du selbst Arbeiten durchführst oder beauftragst.

4. Überdecken ist keine Lösung

  • Es ist nicht erlaubt, asbesthaltige Bauteile einfach zu überbauen oder fest zu verkleiden.
  • Auch Reinigungs- oder Beschichtungsmaßnahmen auf unvollständig beschichteten Asbestzementplatten sind verboten.

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