Neue Gefahrstoffverordnung: Das gilt jetzt für private Sanierungen
Die neue Gefahrstoffverordnung regelt den Umgang mit Asbest auch für Privatpersonen. Was Du jetzt bei einer Sanierung beachten musst: Tipps & Infos.

Das Wichtigste in Kürze
- In Gebäuden, die vor 1993 gebaut wurden, kann Asbest enthalten sein.
- Die neue Gefahrstoffverordnung (Dezember 2024) regelt, wie mit Asbest bei Sanierungen umzugehen ist – auch für Privatpersonen.
- Vor jeder Sanierung gilt: Erst prüfen, dann handeln. Fehlen Informationen zu Baumaterialien, muss eine Asbesterkundung erfolgen.
- Nur risikoarme Arbeiten dürfen selbst durchgeführt werden. Alles andere gehört in die Hände von Fachfirmen.
Asbest wurde jahrzehntelang als Baumaterial eingesetzt – heute weiß man: Schon kleinste Fasern können Krebs auslösen. Wer ein älteres Haus saniert, sollte genau wissen, wo Gefahren lauern. Beim Bohren, Schleifen oder Abreißen von Asbest entstehen Fasern, die tief in die Lunge gelangen und dort Schaden anrichten können. In vielen Häusern, die vor 1993 gebaut wurden, steckt noch Asbest – seit 1993 ist der Einsatz des Baustoffs in Deutschland verboten. Die Sanierung solcher Gebäude unterliegt seit Dezember 2024 strengeren Vorschriften: Die überarbeitete Gefahrstoffverordnung legt genau fest, wie mit Asbest umzugehen ist.
Wo kann sich Asbest im Haus befinden?
Als roher Baustoff besitzt Asbest eine faserige Struktur und eine grün-graue Farbe. Allerdings ist Asbest im Haus nicht immer eindeutig zu erkennen, denn häufig wurde der Stoff in Produkten wie Klebern, Spachtelmassen oder in Putz verarbeitet und ist mit bloßem Auge nicht zu identifizieren. Sind diese Produkte fest verbaut, geht keine gesundheitliche Gefahr vom Asbest aus - erst beim Arbeiten an asbesthaltigen Materialien werden die giftigen Fasern freigesetzt.
Daher ist es wichtig, vor einer Sanierung genau zu untersuchen, in welchen Materialien der Giftstoff enthalten sein könnte. Besonders typische Fundorte in Wohngebäuden sind:
- Dachplatten - z.B. Eternitplatten
- Regenrohre und Fallrohre aus Faserzement
- Alte PVC-Beläge
- Klebstoffe unter Bodenbelägen
- Spachtelmasse und Fliesenkleber (in Bad oder Küche)
- Tür- und Fensterdichtungen
- Nachtspeicheröfen, oft mit interner Asbestdämmung
- Heizungsrohre mit asbesthaltiger Ummantelung oder Isolierung
Sicher identifizieren lässt sich Asbest nur durch eine technische Analyse der Verdachtsstoffe. Diese wird von Fachbetrieben und Sachverständigen durchgeführt.
Asbest im Haus? – Das musst Du jetzt tun!
Wenn Du vermutest oder entdeckst, dass in Deinem Haus Asbest verbaut ist, gilt: Keine Panik – aber auch nicht selbst anfassen! Vermeide das Betreten oder Bearbeiten des betroffenen Bereichs und lüfte nicht, da dadurch Fasern im Haus verteilt werden könnten. Stattdessen sollte so wenig Luftbewegung wie möglich entstehen. Wende Dich umgehend an eine zertifizierte Fachfirma, die auf Asbestsanierung spezialisiert ist. Nur Profis dürfen Proben entnehmen, die Gefährdung beurteilen und eine fachgerechte Sanierung durchführen.
Neue Gefahrstoffverordnung: Das gilt für private Hausbesitzer
Mit der neuen Gefahrstoffverordnung von 2024 wird der Umgang mit Asbest bei Bau- und Sanierungsarbeiten neu geregelt – auch für Dich als Privatperson. Ziel ist es, das Risiko einer Asbestfreisetzung und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken konsequent zu vermeiden. Besitzt Du ein Haus, das vor 1993 gebaut wurde, solltest Du besonders aufmerksam sein: In solchen Gebäuden muss immer mit Asbest gerechnet werden, auch wenn dies auf den ersten Blick nicht erkennbar ist. Liegen keine Informationen über mögliche Schadstoffe vor, besteht vor Sanierungsmaßnahmen oder der Beauftragung einer Firma die Pflicht zur Erkundung – beispielsweise über das Bauamt oder durch eine Fachuntersuchung.
Für private Bauherren bedeutet das:
- Nur risikoarme Arbeiten darfst Du selbst ausführen, in allen anderen Fällen ist eine Fachfirma notwendig.
- Vor Beginn von Sanierungen müssen alle verfügbaren Informationen zum Baujahr und zur Schadstoffbelastung zusammengetragen werden.
- Privatpersonen, die Bau- oder Sanierungsfirmen beauftragen, sind verpflichtet, diese Informationen den Ausführenden zur Verfügung zu stellen.
Zusätzlich wurde in der neuen Gefahrstoffverordnung das umstrittene Überdeckungsverbot präzisiert: Es ist nicht mehr erlaubt, asbesthaltige Bauteile, die einzeln befestigt wurden (z. B. Dach- oder Fassadenplatten), einfach zu überbauen oder fest zu überdecken. Ebenso sind Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an Asbestzementdächern oder ‑verkleidungen verboten, wenn diese nicht vollflächig beschichtet sind.
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Was bedeutet die neue Gefahrstoffverordnung konkret für Deine Sanierung?
Für Deine Sanierung bedeutet die neue Gefahrstoffverordnung ganz konkret Folgendes:
1. Vor der Sanierung: erst prüfen, dann handeln!
Bevor Du mit Arbeiten beginnen kannst, musst Du klären, ob Asbest im Gebäude vorhanden sein könnte. Dabei gilt:
- Baujahr prüfen: Ist das Haus vor 1993 errichtet worden, ist Asbest sehr wahrscheinlich verbaut.
- Unterlagen checken: Baupläne, Renovierungsprotokolle oder Bauamtsakten können Hinweise zu verbauten, eventuell asbesthaltigen Stoffen geben.
- Keine Informationen? Dann musst Du eine Asbesterkundung durch eine Fachperson veranlassen.
2. Nur bestimmte Arbeiten sind selbst erlaubt
- Erlaubt sind nur Tätigkeiten mit geringem Risiko, bei denen keine Asbestfasern freigesetzt werden – z. B. das Entfernen von unbeschädigten Materialien, bei denen keine Bearbeitung nötig ist.
- Alle risikobehafteten Arbeiten (z. B. Bohren, Schleifen, Abreißen von asbesthaltigen Platten oder Putz) dürfen nur von Fachfirmen mit entsprechender Zulassung durchgeführt werden.
3. Du trägst die Verantwortung
Auch als Privatperson bist Du jetzt verpflichtet:
- Alle verfügbaren Informationen zum Baujahr und zur Schadstoffbelastung an Bau- oder Handwerksfirmen weiterzugeben.
- Sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, wenn Du selbst Arbeiten durchführst oder beauftragst.
4. Überdecken ist keine Lösung
- Es ist nicht erlaubt, asbesthaltige Bauteile einfach zu überbauen oder fest zu verkleiden.
- Auch Reinigungs- oder Beschichtungsmaßnahmen auf unvollständig beschichteten Asbestzementplatten sind verboten.
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Langfristig planen
Bevor Du Deine Immobilie vermietest, lohnt es sich, die langfristige Perspektive zu klären. Ob als Kapitalanlage oder mit Blick auf spätere Eigennutzung oder Verkauf: Ziel ist, Entscheidungen so zu treffen, dass sie flexibel, wirtschaftlich sinnvoll und rechtlich abgesichert sind.
Wichtige Aspekte dabei:
Finanzielle Planung - Mieteinnahmen realistisch kalkulieren, Rücklagen einplanen, Verwaltung überschaubar halten.
Rechtliche Sicherheit - Alle Vereinbarungen und Fristen transparent und korrekt regeln.
Vertragsgestaltung - Mietverträge so gestalten, dass sie Deinen Zielen entsprechen und Anpassungen bei Bedarf ermöglichen.
Marktorientierte Mietpreise - Faire, marktgerechte Mieten sichern Einnahmen und erleichtern spätere Entscheidungen.
Recht & Alltag zusammen denken
Damit die Vermietung gut läuft, müssen rechtliche Vorgaben und der Vermietungsalltag zusammenpassen. Das bedeutet: Mietvertrag, Nebenkosten-abrechnung und Instandhaltungsplan früh mit rechtlicher Unterstützung erstellen und klar dokumentieren.
Gleichzeitig lohnt es sich, die Abläufe im Alltag klar zu regeln: Wer kümmert sich um Anfragen, Reparaturen oder Wartungen? Klare Abläufe und transparente Kommunikation machen den Alltag planbar und sorgen dafür, dass alles reibungslos läuft.
Finanziell realistisch bleiben
Neben den Mieteinnahmen gehören Rücklagen für Instandhaltung, Leerstände und unerwartete Kosten zur Kalkulation. Nur mit einem klaren Zahlenbild lassen sich gute Entscheidungen treffen.
Eine gute Grundlage für Deine Entscheidung bilden überprüfbare Informationen der potenziellen Mietpartei wie:
- eine vollständig ausgefüllte Selbstauskunft
- ein Arbeitsvertrag und die drei letzten Einkommensnachweise
- eine aktuelle Schufa-Auskunft
Diese Unterlagen geben Dir Orientierung, ob die Miete langfristig machbar ist.
Beispiele für typische Aufgaben einer Hausverwaltung:
- Erstellung und Versand der Nebenkostenabrechnungen
- Organisation von Reparaturen, Wartung und Instandhaltung
- Verwaltung von Mietverträgen, Kautionen und Mieterakten
- Kommunikation mit Handwerker:innenBehörden, oder Dienstleistern
- Durchführung von regelmäßigen Wohnungsbegehungen und Kontrollen
- Unterstützung bei Mieterwechseln, z. B. Wohnungsübergaben und Abnahmen
Wann darf die Miete erhöht werden?
Bei Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete
Die Miete darf höchstens so hoch sein, wie andere vergleichbare Wohnungen in der Umgebung (Mietspiegel), gesetzlich geregelt durch §558 BGB.
Nach Modernisierung
Führst Du Modernisierungen durch (z. B. neue Heizung, Fenster, Dämmung), darf ein Teil der Kosten auf die Miete umgelegt werden, §559 BGB.
Staffel- oder Indexmiete
Bei vertraglich vereinbarter Staffelmiete oder Indexmiete sind Erhöhungen im Mietvertrag festgelegt.
Fristen beachten
Mieterhöhungen müssen in der Regel mindestens drei Monate vorher angekündigt werden. Bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete darf die Miete innerhalb von drei Jahren höchstens um 20 % steigen (in einigen Regionen 15 % - örtliche Regelungen beachten).
Wann darf eine Abmahnung erfolgen?
Vertragsverletzungen
Wenn Mieter:innen wiederholt Pflichten aus dem Mietvertrag verletzen, z. B. zahlungsrückstände, Ruhestörungen, unerlaubte Untervermietung oder Schäden an der Wohnung.
Vor Kündigung
Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen ist eine Abmahnung häufig Voraussetzung, bevor eine fristgerechte Kündigung rechtlich wirksam werden kann.
Tipps:
Sachlich bleiben - Die Abmahnung soll informieren, nicht bestrafen.
Dokumentieren - Bewahre Kopien auf, um bei späteren Streitigkeiten abgesichert zu sein.
Zeitnah reagieren - Je schneller Du auf Verstöße reagierst, desto eher lassen sich Konflikte klären.
Wie muss eine Abmahnung zugestellt werden?
Schriftform empfohlen
Eine schriftliche Abmahnung ist rechtlich belastbarer und dokumentiert den Vorgang.
Zustellung
Am besten persönlich gegen Unterschrift oder per Einschreiben, damit Du nachweisen kannst, dass die Abmahnung zugestellt wurde.
Inhalt
- Konkrete Beschreibung des Verstoßes
- Bezug auf die entsprechende Vertrags- oder Rechtsgrundlage
- Aufforderung, das Verhalten künftig zu ändern
- Hinweis auf mögliche rechtliche Konsequenzen bei Wiederholung
Wann darf ich kündigen?
Ordentliche Kündigung durch den Vermieter
Die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen richten sich nach der Mietdauer, §573c BGB:
- bis 5 Jahre Mietdauer → 3 Monate
- 5-8 Jahre → 6 Monate
- über 8 Jahre → 9 Monate
Welche Gründe sind zulässig?
Zulässige Kündigungsgründe, §573 BGB
- Eigenbedarf
- Dauerhafte Vertragsverletzungen (z. B. wiederholte Mietrückstände)
- Wirtschaftliche oder betriebliche Notwendigkeit
Wann ist eine fristlose Kündigung möglich?
Außerordentliche (fristlose) Kündigung, §543 BGB
Nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, z. B. erhebliche Zahlungsverzüge oder starke Störungen.
Welche Form ist zu beachten?
Schriftform Pflicht
Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Mündliche Kündigungen sind unwirksam.
Zustellung
- Persönlich mit Unterschrift der Mieter:in oder
- Per Einschreiben mit Rückschein
Zugestellt gilt die Kündigung
Sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt, sodass er die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen (z. B. beim Einwurf in den Briefkasten oder persönliche Übergabe).
Was ist zu dokumentieren?
Alle Schritte, Termine und Zustellungen
Die sollten sorgfältig dokumentiert werden, um im Streitfall rechtlich abgesichert zu sein.
Was ist darüber hinaus zu beachten?
Kommunikation, Reagieren und Absprachen
Klare Kommunikation, zeitnahes Reagieren auf Probleme und transparente Absprachen helfen oft, Kündigungen zu vermeiden. Ein offenes Mietverhältnis kann viele Konflikte schon im Vorfeld lösen.
