Rechtliches

Gibt es rechtliche Vorgaben bei der energetischen Sanierung?

Erfahre, welche Sanierungspflichten und energetischen Anforderungen an Gebäude im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegt sind.

Bild: Auf einem Tisch liegen Unterlagen zu den gesetzlichen Grundlagen für energetische Sanierungen, zum Beispiel das Gebäudeenergiegesetz.

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die CO2-Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um zwei Drittel zu senken. Die energetische Sanierung von Gebäuden spielt bei der Erreichung dieses Klimaschutzziels eine wichtige Rolle. Denn Gebäude sind für rund 35 Prozent des Energieverbrauchs in Deutschland verantwortlich. Die gesetzliche Grundlage für energetische Gebäudesanierungen in Deutschland ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es ist seit dem 1. November 2020 in Kraft und regelt die energetischen Vorgaben für Gebäude, sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude.

Sanierungspflichten nach dem Gebäudeenergiegesetz

Die nachfolgenden Sanierungspflichten gelten für Eigentümer:innen von Ein-, Zwei-, sowie Mehrfamilienhäusern. Dabei gelten folgende Ausnahmen: Wenn Du als Eigentümer:in schon seit dem 1. Februar 2002 selbst in dem Gebäude wohnst, bist Du aktuell noch von den Austausch- und Nachrüstpflichten befreit. Auch für denkmalgeschützte Gebäude gelten andere energetische Vorschriften. Wenn Du vorhast, ein unsaniertes Haus zu kaufen oder wenn Du ein Haus erbst, hast Du als Neueigentümer:in zwei Jahre Zeit, das Haus auf den vorgeschriebenen energetischen Zustand zu bringen (2-Jahres-Frist).

Die Sanierungspflichten betreffen die Bereiche Heizung und Gebäudehülle.

1. Heizungstausch

Öl- und Gas-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind und eine übliche Größe haben (mit 4 bis 400 kW Heizleistung), müssen ausgetauscht werden. Brennwert- und Niedertemperatur-Kessel sind von der Regelung ausgenommen. Welcher Kesseltyp in Deinem Haus eingebaut ist, weiß der zuständige Bezirksschornsteinfeger. Zusätzlich müssen neue Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen gedämmt werden, um einen hohen Wärmeverlust zu vermeiden.

2. Dämmung Dach/Dachgeschoss

Die oberste Geschossdecke eines Gebäudes oder wahlweise das Dach selbst muss gedämmt werden. Die Sanierungspflicht entfällt, wenn das Dach eines nicht ausgebauten Dachraums oder die Geschossdecke zwischen Dachboden und Wohnraum den sogenannten „Mindestwärmeschutz“ bereits erfüllt. Das ist in der Regel der Fall, wenn bereits eine Dämmungsdicke von vier Zentimetern vorhanden ist. Die Pflicht zur Dämmung besteht darüber hinaus nur, wenn der Dachboden auch zugänglich ist, zum Beispiel durch eine Treppe. Um herauszufinden, ob Dein Dach bzw. Dachgeschoss die nötigen Anforderungen bereits erfüllt, ziehst Du am besten eine:n Energieberater:in zu Rate.

Anforderungen auch bei freiwilligen Sanierungen und Modernisierungen

Planst Du größere Modernisierungsarbeiten an Deinem Haus, musst Du im Rahmen dieser Maßnahmen auch das GEG beachten. Wenn Du zum Beispiel den kompletten Außenputz erneuern oder das Dach neu eindecken möchtest, musst Du gleichzeitig die energetische Qualität optimieren, also die Wände bzw. das Dach dämmen. Hier gilt die sogenannte „10-Prozent-Regel“: Werden durch Modernisierungsarbeiten mehr als 10 Prozent der Fläche einer Anlage erneuert, gilt das GEG. Kleine „Schönheitsmaßnahmen“ und Renovierungen kannst Du vornehmen, ohne dass sich daraus eine energetische Sanierungspflicht ergibt.

Wenn Du einzelne Bauteile modernisieren möchtest, gibt das GEG Mindeststandards für den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) vor, die Du einhalten musst.

Tabelle: geforderter U-Wert nach Bauteil

Pflicht zur Energieberatung

Im GEG ist ebenfalls Folgendes verankert: Beim Kauf oder vor einer umfangreichen Sanierung eines Ein- oder Zweifamilienhauses bist Du als Eigentümer:in dazu verpflichtet, ein Informationsgespräch mit einer qualifizierten Energieberaterin oder einem Energieberater zu führen. Eine solche verpflichtende Fachberatung bietet zum Beispiel die Verbraucherzentrale an, aber auch unsere Partner von der digitalen Energieberatung 42watt.

Hinweis: Am 01.01.2023 ist eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes 2020 (GEG) in Kraft getreten, mit einigen Verschärfung der Neubaustandards. Und es sind aktuell bereits weitere Änderungsvorschläge für eine Weiterentwicklung des Gesetzes in Diskussion.

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2.8.2023

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